| AGB / Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Der Kunde anerkennt die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Auftragserteilung als für ihn verbindlich. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Preise
Alle Preisangaben sind freibleibend. Eintretende Preisänderungen werden sofort ohne vorherige Anzeige zur Anwendung gebracht. Die aufgeführten Preise haben nur Gültigkeit für das einschlägige Baugewerbe. Die Mehrwertsteuer ist im Preise nicht inbegriffen und wird extra verrechnet.
3. Zahlungskonditionen
30 Tage netto. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Nach diesem Termin muss ein Verzugszins verrechnet werden.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
5. Lieferungen
Sämtliche Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sendungen von Standardprodukten ab 10 Paletten erfolgen frachtfrei franko Domizil bzw. franko Talstation. Lieferungen unter 10 Paletten werden mit einem Transportkostenanteil von Fr. 78.00 pro Tonne belastet. Expresskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise für Frankolieferungen und Lieferungen gegen Berechnung der Transportkosten verstehen sich mit Ablad, normale Zufahrt vorausgesetzt. Für Lieferungen in Berggebiete mit Anhängerverbot und Gewichtsbeschränkungen wird ein Zuschlag berechnet. Allfällige Wäge-, Stell- und Anschlussgebühren gehen zu Lasten des Empfängers, ebenso Warte- und längere Abladezeiten. Zuschläge gemäss Tarifen des ASTAG.
Lieferverzug berechtigt den Besteller nach schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt, keinesfalls aber zu Schadenersatz. Wir sind nicht zur Lagerhaltung aller aufgeführten Produkte verpflichtet. Beschädigte Sendungen sind sofort nach Empfang bei Bahn, Post oder Transporteur schriftlich zu beanstanden.
5.1 Kranablad
Für Ablad mit Autokran wird ein Zuschlag von Fr. 19.00 pro Hub verrechnet.
6. Gebinde
Alle in der Preisliste aufgeführten Gebinde sind Einweggebinde. Ausnahme: Container, Big-Bags und die für unsere Materiallieferungen verwendeten Europaletten sind Leihgebinde und Eigentum der SAKRET AG/SA. Beschädigte oder fehlende Leihgebinde werden voll zu Tagespreisen verrechnet.
7. Warenübernahme
Der Empfänger bestätigt die ordnungsgemässe Warenübernahme durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein.
8. Reklamationen
Mängelrügen sind unmittelbar nach Erhalt der Ware anzubringen. Handelsübliche Abweichungen können keinen Grund zur Beanstandung bieten. Bei begründeten Mängeln wird die fehlerhafte Ware durch fehlerfreies Material ersetzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen.
9. Warenretouren
Warenretouren werden nur originalverpackt, in einwandfreiem Zustand und unter vorheriger Absprache zurückgenommen. Das Material wird zu max. 80 % des Verkaufspreises in Form einer Materialgutschrift zurückvergütet. Die entstandenen Frachtkosten werden verrechnet. Beschränkt haltbare, speziell hergestellte, im Sortiment nicht geführte Produkte sowie Einzelkomponenten werden nicht zurückgenommen.
10. Schutzmassnahmen
Bei Unfällen, insbesondere Vergiftungen, die mit unseren Produkten in Zusammenhang stehen könnten, empfehlen wir das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum Tel. 044/ 251 51 51 (Tag- und Nachtdienst) zu konsultieren, um jederzeit geeignete Hilfsmassnahmen einzuleiten.
11. Kundendienst
Unsere Technischen Berater stehen Ihnen für Instruktionen unentgeltlich zur Verfügung. Eigentliche Überwachungsaufgaben bzw. die Ausführung von Arbeiten werden verrechnet. Die Interpretation von Überwachungswerten ist Aufgabe der Bauleitung. Eine Qualitätsverantwortung kann durch unsere Kontrollen nicht übernommen werden.
12. Garantie
Wir garantieren für die Qualität unserer Produkte, nicht aber für deren Brauchbarkeit zu dem vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Die Angaben betreffend Materialverbrauch bleiben unverbindlich, da der Verbrauch von zahlreichen Faktoren beeinflusst werden kann. Da die richtige Anwendung unserer Produkte nicht unserer Kontrolle untersteht, kann eine Gewährleistung nur im Rahmen der genauen Beachtung der Anwendungsvorschriften sowie der Regeln der Baukunst und der üblichen Massnahmen der Baupraxis übernommen werden. In jedem Falle wird eine Garantieleistung auf die Höhe des von uns gelieferten Warenwertes beschränkt. Wir empfehlen, unseren Beratungsdienst zu konsultieren.
13. Gerichtsstand
Der Vertrag untersteht Schweiz. Recht. Für Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen sollten, gilt als Gerichtsstand Solothurn.
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